Beschluss: Abstimmungsergebnis einstimmig empfohlen

Beschlussvorschlag:

Die Elternbeiträge zu den Kosten der Gemeinschaftsverpflegung in den Grundschulen werden mit Wirkung vom 01.01.2018 um 0,20 € pro Portion Mittagessen erhöht.

Eine Entscheidung über die Einführung einer generellen Sachkostenpauschale wird vertagt.

Künftige Erhöhungen des Caterers werden grundsätzlich zeitnah entweder zum darauffolgenden 01.01. oder 01.08. eines Jahres auf die Eltern umgelegt.


Fachdienstleiter Gerding erläutert anhand der Vorlage vom 26.10.2017 den Sachverhalt.

 

Die Ausschussmitglieder sprechen sich insbesondere für eine Anpassung der Elternbeiträge bei den Schulen aus. Die Kosten der Gemeinschaftsverpfegung in den Grundschulen sollen ab dem 01.01.2018 um 0,20 € pro Essen erhöht werden und somit dem Bezugskostenpreis angeglichen werden.

Generell sollen künftige Erhöhungen des Caterers zeitnah entweder zum darauffolgenden 01.01. oder 01.08. eines Jahres auf die Eltern umgelegt werden.

Über die Frage, ob eine Sachkostenpauschale eingeführt werden soll, sollen sich zunächst nochmals die Fraktionen mit beschäftigen.

 

Nachträgliche Anmerkung der Verwaltung:

Der in der Vorlage vom 26.10.2017 dargestellte Ausgabepreis für die Oberschule von 3,00 € ist falsch. Dieser beläuft sich bereits seit dem 01.08.2016 auf 3,50 € pro Essen.

 

Die geplante und beschlossene Erhöhung in 2 Stufen für die Oberschule hat sich daher erledigt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

6

Nein:

0

Enthaltung:

0

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Elternbeiträge zu den Kosten der Gemeinschaftsverpflegung werden mit Wirkung vom 01.01.2018 in den Schulen um eine Sachkostenpauschale von 0,20 € pro Portion Mittagessen und in der Kinderstube um 0,10 € pro Portion Mittagessen erhöht. Die Kath. Kirchengemeinde ist aufgefordert, für ihre Einrichtungen analog zu verfahren.

Ab 01.08.2018 werden die Kosten der Gemeinschaftsverpflegung in den Grundschulen um weitere 0,20 € und in der Oberschule um 0,40 € pro Portion erhöht.

Künftige Erhöhungen des Caterers werden zeitnah entweder zum darauffolgenden 01.01. oder 01.08. eines Jahres auf die Eltern umgelegt.