Beschluss: Abstimmungsergebnis einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltung: 0

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO die weitere Anwendung von § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) bis einschließlich zum 31.12.2020.


Kämmerer Schmalstieg berichtet über die Vorschriften der Kommunalen Haushaltskassen Verordnung. In diesem Fall geht es um einen Beschluss zur Anwendung einer Übergangsregelung nach den Vorschriften der GemHKVO bis Ende 2020.

 

Ratsherr Twyhues erkundigte sich nach dem Sinn der Änderung der Regelungen der KomHKVO gegenüber der GemHKVO.

Herr Schmalstieg erläuterte, dass es hierbei um eine Vereinfachungsregel handelt. Mit der KomHKVO wird die Wertgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände auf 1.000 € netto erhöht. Nach der neuen Regelung gibt es künftig keine Buchungen von Sammelposten (Rechnungen mit Beträgen von 150,-- € - 1.000,-- € netto mit einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren) mehr. Anlagegegenstände in dieser Höhe sind dann direkt im Aufwand zu buchen. 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

6

Nein:

0

Enthaltung:

0

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO die  weitere Anwendung von § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) bis einschließlich zum 31.12.2020.