Sitzung: 24.11.2021 02/FWFA/001/2021
Beschluss: Abstimmungsergebnis einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: 02/017/2021
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
1. Der neu erarbeiteten Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
2. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen sowie der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode wird zugestimmt.
3. Den Prognosen und Schätzungen der Gebührenkalkulation wird zugestimmt.
4. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation für 2022 wird zugestimmt.
5. Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Gebühren ab 01.01.2022 wie folgt festgesetzt:
|
2022 |
|
nachrichtl. Vorjahr: |
Frischwasser: |
1,36 Euro/m³ |
|
1,32 Euro/m³ |
Schmutzwasser: |
3,24 Euro/m³ |
|
3,64 Euro/m³ |
Niederschlagswasser: |
33,44 Euro/ je angef. 100 m² |
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29,64 Euro/ je angef. 100 m² |
Die Wasserabgabensatzung und die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung sind entsprechend anzupassen.
Kämmerer Schmalstieg erläuterte die Kalkulation der Gebühren für Frischwasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser für das Jahr 2022.
Die Gebührensätze wurden einstimmig beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
7 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
1. Der neu erarbeiteten Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
2. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen sowie der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode wird zugestimmt.
3. Den Prognosen und Schätzungen der Gebührenkalkulation wird zugestimmt.
4. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation für 2022 wird zugestimmt.
5. Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Gebühren ab 01.01.2022 wie folgt festgesetzt:
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2022 |
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nachrichtl. Vorjahr: |
Frischwasser: |
1,36 Euro/m³ |
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1,32 Euro/m³ |
Schmutzwasser: |
3,24 Euro/m³ |
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3,64 Euro/m³ |
Niederschlagswasser: |
33,44 Euro/ je angef. 100 m² |
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29,64 Euro/ je angef. 100 m² |
Die Wasserabgabensatzung und die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung sind entsprechend anzupassen.