Ratsvorsitzender Bäumer erteilt Dr. Unland das Wort.

 

Herr Dr. Unland erläutert die Grundsätze des gesetzlichen Vorkaufsrechtes und die Besonderheiten der Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde.

 

Grundsätzlich reiche es zwar, wenn rudimentäre Planungsziele in der Satzung dargestellt werden. So kann beispielsweise das Vorkaufsrecht für ein bebautes Grundstück, das den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und wo das Gebäude nicht abgängig ist, nicht wirksam ausgenutzt werden. Anders stellt sich die Situation bei nicht bebauten Grundstücken insbesondere in unbeplanten Bereichen dar.

Letztlich ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Auch wenn die aktuelle Vorkaufsrechtsatzung der Gemeinde nicht in jedem Fall greife, so kann sie dennoch ein gutes Instrument zur Durchsetzung städtebaulicher Zielsetzungen sein.

 

Ratsmitglied Ossege hinterfragt, warum in zwei Einzelfällen an der Osnabrücker Straße und am Parkring das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde.

 

Bürgermeisterin Dr. Heuvelmann berichtet, dass über alle Verkaufsfälle innerhalb der Vorkaufsrechtssatzung im Verwaltungsausschuss beraten wird. In diesen beiden Fällen wurde die Ausübung des Vorkaufsrechtes mehrheitlich abgelehnt.

 

Ratsmitglied Winterberg ist der Auffassung, dass mit der Satzung ein gutes Instrument für Nachverdichtungen im Ort gegeben ist.

 

Dr. Unland teilt mit, dass es in einigen Bereichen künftig ratsam ist, die Städtebaulichen Absichten zu konkretisieren.