Sachverhalt:
Mit Schreiben von
27.10.2022 hat der NSGB den Mitgliedsgemeinden mitgeteilt, dass durch Änderung
des §2 Abs. 6 des Nds. Brandschutzgesetzes für die Kommunen ab jetzt die
Möglichkeit besteht, Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd
begleiten zu lassen, so es denn bei der Polizei hierfür keine ausreichenden
Kapazitäten gibt und die Vertretung der Kommune hierzu einen Beschluss fasst.
Konkret eröffnet dies die Möglichkeit, bei einer positiven
Beschlussempfehlung im kommenden VA am 02.11.2022 die Verkehrsregelung durch
die Feuerwehr berreits für den St. Martins Umzug in Glandorf am 13.11.2022 zu
ermöglichen.
Der zu diesem Sachverhalt grundsätzlich formulierte Beschlussvorschlag
soll endgültig in der Dezembersitzung des Gemeinderates dann beschlossen
werden.
Hintergrund:
Der zum 18. Juli
2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 Niedersächsischen Brandschutzgesetz
(NBrandSchG) besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1
StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von
gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die
örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte
nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.
Mit der Regelung
werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die
Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen
erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren,
sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die
bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund
der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der
Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.
Begriff der gemeindlichen Veranstaltungen
Unter gemeindlichen
Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu
verstehen, die aus
der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die
Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es
muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann
Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im
Straßenraum der Gemeinde. Tritt die Gemeinde nicht selbst als Veranstalter auf,
muss die Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden.
Der Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis
einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche
Veranstaltung im Sinne des NBrandSchG.
Nicht um
gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich
etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im
nichtöffentlichen Verkehrsraum (z.B. auf einem Firmengelände oder auf
Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten,
oder umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.
Begriff der „örtlichen Feuerwehr“
Mit dem Begriff der
„örtlichen Feuerwehr“ wird zum Ausdruck gebracht, dass immer die
kleinstmögliche Feuerwehreinheit aktiv werden soll, also - sofern vorhanden -
die örtlich zuständige Ortsfeuerwehr, die auch einen örtlichen Bezug zur
Veranstaltung hat. Nachrangigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Polizei: Wie
sich aus dem Wortlaut ergibt, steht der Feuerwehr die Befugnis zur
Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der
Polizei zu („soweit Polizeivollzugskräfte hierfür nicht ausreichend oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stehen“).
Soweit
Polizeipräsenz gegeben ist, obliegt ihr die Verantwortlichkeit zur
Verkehrsregelung. Stehen nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung, um die
Verkehrsregelung für die Veranstaltung vollständig zu gewährleisten, kann die
örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei unterstützend tätig werden.
Zu beachten ist in
jedem Fall, dass die Funktion der Feuerwehr als Einrichtung zur
Gefahrenabwehr
trotz ihres Einsatzes zur Verkehrsregelung gewährleistet bleiben muss.
Umfang der Befugnisse
Die Befugnisse
ergeben sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 36 Abs. 1
StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen
Veranstaltungen
befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Weisungen richten
sich nur an einzelne bestimmte Verkehrsteilnehmer. Zeichen richten sich an alle
Verkehrsteilnehmer, die es angeht. Die Nichtbefolgung dieser Zeichen und
Weisungen ist ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sofern die Verstöße
zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus ist die Feuerwehr zum Zwecke der
Verkehrsregelung zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen befugt.
Persönliche Ausrüstung bei der
Verkehrsregelung
Feuerwehrdienstleistende
müssen bei der Ausübung der Verkehrsregelung eine geeignete persönliche
Schutzausrüstung tragen. Bei Einsätzen im ungesicherten Bereich müssen
Warnwesten nach EN ISO 20471 Klasse 2 getragen werden, es sei denn, dass die
Schutzausrüstung diese Anforderung bereits erfüllt.
Haftung: Die
gemeindlichen Feuerwehren sind gemäß § 8 NBrandSchG kommunale Feuerwehren.
Soweit Mitglieder der Feuerwehr im Rahmen ihrer Tätigkeit hoheitliche
Befugnisse – hier die Verkehrsregelung einer gemeindlichen Veranstaltung -
ausüben, haftet für ihr eventuelles pflichtwidriges Verhalten die jeweilige
Gemeinde. Bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten, Art. 34 Satz 2 GG.
Freiwillige Aufgabe
§ 2 Abs. 6
NBrandSchG räumt den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis ein („kann“), die
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen. Es handelt
sich somit nicht um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Feuerwehren, wie
Brandschutz oder Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 NBrandSchG, sondern um eine
freiwillige Aufgabe. Der Einsatz der Feuerwehr zur Sicherung von
Veranstaltungen ist an den Beschluss des Gemeinderates gebunden. Durch den
Gemeinderat kann nicht festgelegt werden, dass die ehrenamtlich
Feuerwehrdienstleistenden über Ihren Pflichtaufgabenbereich hinaus tätig werden
müssen. Andererseits ist es Aufgabe der zuständigen Ortsbrandmeisterin oder des
zuständigen Ortsbrandmeisters zu prüfen, ob durch die Wahrnehmung der
freiwilligen Aufgabe die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen
Feuerwehr gefährdet wäre und ob die Mitglieder der Feuerwehr bereit sind, die
entsprechende Aufgabe zu übernehmen. Die Wahrnehmung der Verkehrsregelung durch
die Feuerwehr muss daher intern zwischen der Gemeinde(verwaltung) und der
örtlichen Feuerwehr einvernehmlich abgestimmt werden. Ergibt die Abstimmung,
dass eine Absicherung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, kann dies der
Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Der Beschluss des Gemeinderats
ist nicht für jede einzelne Veranstaltung erforderlich, sondern kann auch
einmalig für alle gemeindlichen Veranstaltungen gefällt werden. Die Gemeinde
hat sicherzustellen, dass die örtlich zuständige Polizeidienststelle über den
Gemeinderatsbeschluss informiert wird.
Ausbildung
Unter den
Voraussetzungen des § 24 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG waren auch bislang schon
Eingriffe der Feuerwehr in den fließenden Verkehr zur Sicherung des
Einsatzortes vorgesehen. In der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 werden Grundkenntnisse
für die Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum vermittelt.
Weitergehende Kenntnisse werden im Lehrgang „Technische Hilfeleistung“ gemäß
der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 grundlegend behandelt. Zudem wird die
Sicherung von Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr im Rahmen von
Fortbildungen und Übungen regelmäßig trainiert. Über die hierbei vermittelten
Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus sind zur Absicherung gemeindlicher
Veranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 NBrandSchG keine gesonderten
Ausbildungen notwendig. Empfehlenswert ist es dennoch, sich in Vorbereitung des
Absicherungseinsatzes mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen,
soweit nicht bereits bekannt.
Gebühren und Auslagen
Da es sich bei der
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG um
eine freiwillige Leistung handelt, können die Kommunen hierfür gemäß § 29 Abs.
2 Nr. 7 NBrandSchG Gebühren und Auslagen erheben. Zur Entrichtung verpflichtet
ist hierbei gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBrandSchG, wer den Auftrag für die
freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an der freiwilligen
Leistung gehabt hat. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, da es sich
im vorliegenden Fall um gemeindliche Veranstaltungen handelt, von der Erhebung
von Gebühren und Auslagen abzusehen.
Beschlussvorschlag:
Die Freiwillige Feuerwehr Glandorf/Schwege übernimmt die Verkehrsregelung zur Sicherung gemeindlicher Veranstaltungen. Von einer Erhebung von Gebühren und Auslagen sieht die Gemeinde Glandorf ab.