Betreff
Fortschreibung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den gesamten Breitbandausbau - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
01/097/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im vergangenen Jahr haben der Kreistag und die Räte der 34 kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den gemeinsamen Breitbandausbau im Landkreis Osnabrück geschlossen. Der Kreistag hat den Beschluss in seiner Sitzung am 13.06.2016 gefasst. Die Gemeinde Glandorf hat die Vereinbarung in der Sitzung des Gemeinderates am 22.06.2016 beschlossen.

 

Der § 3 der Vereinbarung (Beteiligung der Städte und Gemeinden) muss noch konkretisiert werden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beteiligen sich finanziell am geplanten Breitbandausbau. Dementsprechend sind diese auch angemessen in die Entscheidungsprozesse einzubinden. In den vergangenen Monaten wurden mit den Bürgermeister*innen verschiedene Beteiligungsmodelle diskutiert, u.a. die Option, dass alle Kommunen Gesellschafter der TELKOS werden. In der Bürgermeisterkonferenz am 5. April 2017 wurde nunmehr folgende Konkretisierung des § 3 abgestimmt:

 

 

§ 3 – Bisherige Regelung

§ 3 – Neue Regelung

 

-bisher keine Regelung-

Ziffer 1:

Die Gemeinden/Städte werden für den bis Ende 2018 geplanten Breitbandausbau nicht Gesellschafter der TELKOS GmbH. Damit ist eine Ge­sellschafterstellung bei weiteren Ausbaustufen des Breitbandausbaus nicht ausgeschlossen.

Ziffer 1 (alt):

Die Gemeinden/Städte werden dauerhaft in die Entscheidungsprozesse bei der nach § 1 übertragenen Aufgabe eingebunden. Dies kann beispielsweise durch Eintritt der Gemeinden/Städte als Gesellschafter der TELKOS GmbH erfolgen. Alternativ ist ein Gremium zu bilden, in dem die wesentlichen Entscheidungen mit den Gemein­den/Städten einvernehmlich abgestimmt werden. Bei der Bildung des Gremiums sind die Gemeinden/Städte zu beteiligen.

Ziffer 2:

Die Gemeinden/Städte werden dauerhaft in die Entscheidungsprozesse bei der nach § 1 übertragenen Aufgabe eingebunden. Dafür wird ein „Steuerkreis Breitband“ eingerichtet. In dieses Gremium entsenden die Vertreter*innen der Gemeinden/Städte sowie der Landkreis/die TELKOS jeweils 5 stimmberechtigte Vertreter*innen. Für den Verhinderungsfall können Stellvertreter*innen benannt werden. Zu den Vertreter*innen der Städte/Gemeinden muss mindestens eine Vertreterin / ein Vertreter der Samtgemeinden gehören. Der Provider und das Planungsbüro arbeiten bei Bedarf beratend im Steuerkreis mit.

 

-bisher keine Regelung-

Ziffer 3:

Der Steuerkreis gibt sich zu Beginn eine Geschäftsordnung, in der u.a. Regelungen zur Ladungsfrist, zur Beschlussfähigkeit und zu Ab­stimmungen enthalten sein müssen.

 

 

-bisher keine Regelung-

 

Ziffer 4:

Folgende wesentliche Entscheidungen können nur mit Zustimmung des Steuerkreises Breitband umgesetzt werden:

-       Verkauf des Netzes bzw. von Teilen des Netzes

-       Verwendung von Gewinnen aus Verpachtung des Netzes

-       Teil-Wirtschaftsplan der TELKOS

-       Weitere Förderanträge im Rahmen des bis 2018 geplanten Breitbandausbaus

Die Ausbaumaßnahmen der TELKOS, die vor 2016 umgesetzt worden sind, sind davon ausgenommen.

Ferner wird der Steuerkreis Breitband in regelmäßigen Abständen über die Baumaßnahmen sowie über aktuelle Entwicklungen bei der Förderung des Breitbandausbaus informiert.

 

Ziffer 2 (alt):

Die Erträge aus dem Breitbandausbau dienen zunächst der Deckung der Aufwendungen. Wenn nach Abdeckung möglicher Verluste aus den Vorjahren Gewinne erzielt werden, entscheiden der Landkreis und die Gemeinden/Städte in den nach Ziffer 1 zu bildenden Strukturen darüber, ob die Gewinne in das Netz investiert oder ausgeschüttet werden. Selbiges gilt für den Fall des Verkaufs der Breitbandinfrastruktur.

Ziffer 5:

Die Erträge aus dem Breitbandausbau dienen zunächst der Deckung der Aufwendungen. Verluste trägt der Landkreis / die BEVOS als alleiniger Gesellschafter der TELKOS GmbH. Wenn nach Abdeckung möglicher Verlustvorträge Gewinne erzielt werden, entscheidet der Steuerkreis Breitband darüber, ob die Gewinne in das Netz reinvestiert werden oder ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt im Verhältnis der von den beteiligten Kommunen eingebrachten Investitionskostenzuschüsse. In das Projekt eingebrachte KIP-Mittel werden wie Investitionskostenzuschüsse der Kommune behandelt.

 

Ziffer 6:

Wenn das komplette bis Ende 2018 geplante Netz veräußert wird, werden die Verkaufserlöse im Verhältnis der von den beteiligten Kommunen eingebrachten Investitionskostenzuschüsse aus­geschüttet. In das Projekt eingebrachte KIP-Mittel werden wie Investitionskostenzuschüsse der Kommunen behandelt. Der vom Bundesfördermittelgeber geforderte Anteil an der Investition, den die TELKOS GmbH selber erwirtschaften muss, wird dem Landkreis zugerechnet, da dieser die Garantie dafür übernimmt, dass die Mittel in der Bauphase bereit stehen.

Wenn nur Teile des Netzes veräußert werden, entscheidet der Steuerkreis Breitband, ob die Verkaufserlöse in das Netz reinvestiert oder aus­geschüttet werden.

 

Die Fortschreibung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung muss in den Städten und Gemeinden erneut von den Räten beschlossen werden.


Beschlussvorschlag:

Der § 3 der zur Übertragung der Aufgabe der Breitbandförderung in den unterversorgten Gebieten mit allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird in der nachfolgend beschriebenen Fassung neu geregelt.