Sachverhalt:
Im vergangenen Jahr haben
der Kreistag und die Räte der 34 kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung für den gemeinsamen Breitbandausbau im Landkreis Osnabrück
geschlossen. Der Kreistag hat den Beschluss in seiner Sitzung am 13.06.2016
gefasst. Die Gemeinde Glandorf hat die Vereinbarung in der Sitzung des
Gemeinderates am 22.06.2016 beschlossen.
Der § 3 der Vereinbarung (Beteiligung der Städte und Gemeinden) muss
noch konkretisiert werden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beteiligen
sich finanziell am geplanten Breitbandausbau. Dementsprechend sind diese auch
angemessen in die Entscheidungsprozesse einzubinden. In den vergangenen Monaten
wurden mit den Bürgermeister*innen verschiedene Beteiligungsmodelle diskutiert,
u.a. die Option, dass alle Kommunen Gesellschafter der TELKOS werden. In der
Bürgermeisterkonferenz am 5. April 2017 wurde nunmehr folgende Konkretisierung
des § 3 abgestimmt:
§ 3 – Bisherige Regelung |
§ 3 – Neue Regelung |
-bisher keine Regelung- |
Ziffer 1: Die Gemeinden/Städte
werden für den bis Ende 2018 geplanten Breitbandausbau nicht Gesellschafter
der TELKOS GmbH. Damit ist eine Gesellschafterstellung bei weiteren
Ausbaustufen des Breitbandausbaus nicht ausgeschlossen. |
Ziffer 1 (alt): Die Gemeinden/Städte
werden dauerhaft in die Entscheidungsprozesse bei der nach § 1 übertragenen
Aufgabe eingebunden. Dies kann beispielsweise durch Eintritt der
Gemeinden/Städte als Gesellschafter der TELKOS GmbH erfolgen. Alternativ ist
ein Gremium zu bilden, in dem die wesentlichen Entscheidungen mit den Gemeinden/Städten
einvernehmlich abgestimmt werden. Bei der Bildung des Gremiums sind die
Gemeinden/Städte zu beteiligen. |
Ziffer 2: Die Gemeinden/Städte
werden dauerhaft in die Entscheidungsprozesse bei der nach § 1 übertragenen
Aufgabe eingebunden. Dafür wird ein „Steuerkreis Breitband“ eingerichtet. In
dieses Gremium entsenden die Vertreter*innen der Gemeinden/Städte sowie der
Landkreis/die TELKOS jeweils 5 stimmberechtigte Vertreter*innen. Für den
Verhinderungsfall können Stellvertreter*innen benannt werden. Zu den
Vertreter*innen der Städte/Gemeinden muss mindestens eine Vertreterin / ein
Vertreter der Samtgemeinden gehören. Der Provider und das Planungsbüro
arbeiten bei Bedarf beratend im Steuerkreis mit. |
-bisher keine Regelung- |
Ziffer 3: Der Steuerkreis gibt sich
zu Beginn eine Geschäftsordnung, in der u.a. Regelungen zur Ladungsfrist, zur
Beschlussfähigkeit und zu Abstimmungen enthalten sein müssen. |
-bisher keine Regelung- |
Ziffer 4: Folgende wesentliche
Entscheidungen können nur mit Zustimmung des Steuerkreises Breitband
umgesetzt werden: -
Verkauf des Netzes bzw. von
Teilen des Netzes -
Verwendung von Gewinnen aus
Verpachtung des Netzes -
Teil-Wirtschaftsplan der TELKOS -
Weitere Förderanträge im Rahmen
des bis 2018 geplanten Breitbandausbaus Die
Ausbaumaßnahmen der TELKOS, die vor 2016 umgesetzt worden sind, sind davon
ausgenommen. Ferner
wird der Steuerkreis Breitband in regelmäßigen Abständen über die
Baumaßnahmen sowie über aktuelle Entwicklungen bei der Förderung des
Breitbandausbaus informiert. |
Ziffer 2 (alt): Die Erträge aus dem
Breitbandausbau dienen zunächst der Deckung der Aufwendungen. Wenn nach
Abdeckung möglicher Verluste aus den Vorjahren Gewinne erzielt werden,
entscheiden der Landkreis und die Gemeinden/Städte in den nach Ziffer 1 zu
bildenden Strukturen darüber, ob die Gewinne in das Netz investiert oder
ausgeschüttet werden. Selbiges gilt für den Fall des Verkaufs der
Breitbandinfrastruktur. |
Ziffer 5: Die Erträge aus dem
Breitbandausbau dienen zunächst der Deckung der Aufwendungen. Verluste trägt
der Landkreis / die BEVOS als alleiniger Gesellschafter der TELKOS GmbH. Wenn
nach Abdeckung möglicher Verlustvorträge Gewinne erzielt werden, entscheidet
der Steuerkreis Breitband darüber, ob die Gewinne in das Netz reinvestiert
werden oder ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung erfolgt im
Verhältnis der von den beteiligten Kommunen eingebrachten Investitionskostenzuschüsse.
In das Projekt eingebrachte KIP-Mittel werden wie Investitionskostenzuschüsse
der Kommune behandelt. |
Ziffer 6: Wenn das komplette bis
Ende 2018 geplante Netz veräußert wird, werden die Verkaufserlöse im Verhältnis
der von den beteiligten Kommunen eingebrachten Investitionskostenzuschüsse
ausgeschüttet. In das Projekt eingebrachte KIP-Mittel werden wie
Investitionskostenzuschüsse der Kommunen behandelt. Der vom
Bundesfördermittelgeber geforderte Anteil an der Investition, den die TELKOS
GmbH selber erwirtschaften muss, wird dem Landkreis zugerechnet, da dieser
die Garantie dafür übernimmt, dass die Mittel in der Bauphase bereit stehen. Wenn nur Teile des Netzes
veräußert werden, entscheidet der Steuerkreis Breitband, ob die
Verkaufserlöse in das Netz reinvestiert oder ausgeschüttet werden. |
Die Fortschreibung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung muss in den Städten und Gemeinden erneut von den Räten beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Der § 3 der zur Übertragung der Aufgabe der Breitbandförderung in den unterversorgten Gebieten mit allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird in der nachfolgend beschriebenen Fassung neu geregelt.