Betreff
Verfahren zum Neuabschluss des Wegenutzungsvertrags Gas in Glandorf - Zuschlagsentscheidung - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
01/105/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Begründung:

1. Verfahren zur Vergabe des Wegenutzungsvertrags Gas

Auf die vorausgegangenen Befassungen des Rates mit dieser Angelegenheit - Vorlagen vom 02.06.2016 (beraten im FinA vom 02.06.2016, TOP 8, VA vom 15.06.16, TOP 8.2, Rat vom 22.06.16, TOP 11), Projektplan vom 02.08.2016 (VA vom 17.08.2016, TOP 7; Anlage zum Bericht der Bürgermeisterin) sowie die „Information zum Stand des Verfahrens“ (VA vom 05.09.2017, TOP 6 Anlage zum Bericht der Bürgermeisterin) - wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

 

Die Frist zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes (Best And Final Offer, des BaFO) ist am 31.07.2017 abgelaufen. Die Teutoburger Energie Netzwerk e.G. (TEN) hat entsprechend dem vorherigen Verfahrensverlauf als einziger Bieter ein BaFO abgegeben.

Da nur ein Angebot eingegangen ist, ist eine Angebotsauswertung anhand der Wertungskriterien obsolet. Die formellen und materiellen Mindestanforderungen der Wettbewerbsunterlagen werden von dem Angebot der TEN eingehalten. Das Angebot enthält neben dem als Anlage beigefügten, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bieters gekürzten Wegenutzungsvertrag Gas ein detailliertes Netzbetriebskonzept mit weiteren Anlagen, das bei der Verwaltung eingesehen werden kann. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des Angebots zusammengefasst. Die ungekürzte Fassung des Wegenutzungsvertrages Gas ist Gegenstand einer nichtöffentlichen Vorlage.

 

2. Angebot der TEN

Das Angebot der TEN besteht aus dem Wegenutzungsvertrag Gas sowie dem Netzbetriebskonzept.

 

a) Wesentliche Inhalte des Wegenutzungsvertrags

Die TEN hat das bereits kommunalfreundliche Vertragsmuster der Gemeinde weiter zugunsten der Gemeinde verbessert. Es stellt – auch wenn es mangels anderer Angebote keine Vergleichsmöglichkeit in diesem Verfahren gibt – ein sehr gutes Angebot dar, wie die Berater der Gemeinde aufgrund ihrer Marktkenntnis aus zahlreichen anderen Konzessionierungsverfahren bestätigt haben.

Auch gegenüber dem Altvertrag stellt das Angebot der TEN eine wesentliche Verbesserung darstellt, was sich teils aus den Vorgaben der Verwaltung, teils aus den Angebotsinhalten des Bieters ergibt. Folgende Regelungen des Wegenutzungsvertrages (WNV) sind dabei hervorzuheben:

-       Konzessionsabgabe: Die jeweils höchstzulässige Konzessionsabgabe wird weiterhin gezahlt. Die Schlussabrechnung wird auf Anforderung der Gemeinde mit Wirtschaftsprüfertestat versehen (§ 15 WNV).

-       Kommunalrabatt: Es wird der jeweils höchstzulässige Kommunalrabatt für die gemeindlichen Abnahmestellen gewährt (§ 16 Abs. 1 und 2 WNV).

-       Folgepflicht: Für Leitungen, die aufgrund gemeindlicher Maßnahmen gesichert oder geändert werden müssen, übernimmt die TEN die Folgepflicht (§ 13 WNV).

-       Kein „Fahren auf Verschleiß“: Die langfristige bedarfsgerechte Erhaltung des Gasnetzes wird bei Investitionsentscheidungen in den Vordergrund gestellt (§ 3 Abs. 1 WNV).

-       Störungsbeseitigung: Die TEN sagt die Einhaltung durchschnittlicher Maximalzeiträume für die Beseitigung bestimmter Störungsszenarien zu (§ 3 Abs. 3 bis 5 WNV).

-       Umfang von Störungen: Die TEN verpflichtet sich, das derzeitige Niveau der Versorgungszuverlässigkeit nicht zu unterschreiten (§ 3 Abs. 6 WNV).

-       Kundenservice: Der Kundenservice über Telefon und Internet sowie das Beratungsangebot werden gewährleistet (§ 5 Abs. 4 bis 9 WNV).

-       Umweltfreundlichkeit: Die TEN berücksichtigt Belange des Klima- und Umweltschutzes bei Bau und Betrieb von Versorgungsanlagen (§ 4).

-       Baumaßnahmen: Die Gemeinde wird frühzeitig über sie betreffende Maßnahmen, insbesondere über Baumaßnahmen unterrichtet (§ 7 Abs. 2; § 10 Abs. 1 WNV). Leitungspläne für Baumaßnahmen der Gemeinde werden via Internet kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 8 Abs. 2 WNV). Auf Wunsch der Gemeinde werden Leerrohre für die Gemeinde bei Baumaßnahmen der TEN mitverlegt (§ 11 Abs. 3 WNV).

-       Berichtspflichten: Die Gemeinde wird detailliert über den Zustand des Gasnetzes informiert (§ 8 Abs. 3 WNV). Sie erhält vor Auslaufen des Vertrages technische und kaufmännische Daten zum Gasversorgungsnetz (§ 23 WNV).

-       Stillgelegte Leitungen: Die Gemeinde wird über Stilllegungen informiert und still gelegte Anlagen werden auf Anforderung der Gemeinde beseitigt (§ 12 WNV).

-       Kündigungsrechte: Der Gemeinde werden verschiedene Kündigungsrechte eingeräumt (§ 18 WNV). Insbesondere steht der Gemeinde zum Ende des 12. und dem 16. Vertragsjahres ein Kündigungsrecht zu.

-       Endschaftsbestimmungen: Besteht Streit über die Höhe des Netzkaufpreises nach Auslaufen des Vertrages, so hat die Gemeinde das Recht, das Netz zu einem Vorbehaltskaufpreis in Höhe des kalkulatorischen Restwertes zu erwerben (§ 21 Abs. 2 WNV). Die TEN verpflichtet sich, den Aufwand der dafür erforderlichen Entflechtungsmaßnahmen auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Die Kosten der Entflechtung werden von der TEN getragen, die Einbindungskosten von der Gemeinde bzw. dem neuen Konzessionär (§ 22 WNV).

-       Zustimmungsrechte: Die TEN darf Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag sowie das Eigentum am Gasversorgungsnetz nur mit Zustimmung der Gemeinde übertragen (§ 24 Abs. 2 WNV).

-       Vertragsstrafen: Für den Fall der Nichteinhaltung einzelner vertraglicher Zusagen sind angemessene Vertragsstrafen von der TEN zu zahlen (§ 27 WNV).

b) Netzbetriebskonzept

Die TEN hat als Bestandteil ihres Angebots ein rund 120-seitiges Netzbetriebskonzept mit 14 weiteren Anlagen eingereicht. Alle relevanten Aspekte des Netzbetriebs werden in Bezug auf die Wertungskriterien umfassend dargestellt. Insbesondere legt die TEN plausibel dar, dass sie über langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb verfügt und in der Lage ist, den Netzbetrieb auch während der Laufzeit des neuen Wegenutzungsvertrags Gas unter Beachtung der Ziele des § 1 EnWG durchzuführen. Aufgrund der regionalen Präsenz der TEN können kurze Reaktionszeiten im Netzbetrieb gewährleistet werden. Ferner kann die TEN im Kundenservice Ansprechpartner und Kundencenter anbieten, die für Kunden ohne lange Anfahrtszeiten erreichbar sind. Das Netzbetriebskonzept enthält außerdem weitere, umfassende Ausführungen zu jedem einzelnen § 1 EnWG-Ziel (Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit), die mit zahlreichen vertraglichen Zusagen hinterlegt sind (dazu auch siehe a).

 

3. Empfehlung der Verwaltung

Das Angebot der TEN wurde von der Verwaltung formell und materiell geprüft. Es wird empfohlen, den Zuschlag hierauf zu erteilen.

 

4. Weiteres Vorgehen

Nach Ratsbeschluss ist der beabsichtigte Abschluss des neuen Konzessionsvertrages der Kommunalaufsicht gemäß § 152 Abs. 1 Ziff. 11 NKomVG anzeigen. Der Vollzug darf erst sechs Wochen nach der Anzeige erfolgen. Der beabsichtigte Vertragsschluss ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Verwaltung wird den Vertrag samt Anlagen unterschriftsreif konsolidieren.

Anlage:

Wegenutzungsvertrag Gas