Sachverhalt:
Begründung:
1. Verfahren zur
Vergabe des Wegenutzungsvertrags Gas
Auf die vorausgegangenen Befassungen des Rates mit dieser
Angelegenheit - Vorlagen vom 02.06.2016
(beraten im FinA vom 02.06.2016, TOP 8, VA vom 15.06.16, TOP 8.2, Rat vom
22.06.16, TOP 11), Projektplan vom 02.08.2016 (VA vom 17.08.2016, TOP 7; Anlage
zum Bericht der Bürgermeisterin) sowie die „Information zum Stand des
Verfahrens“ (VA vom 05.09.2017, TOP 6 Anlage zum Bericht der Bürgermeisterin)
- wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Frist zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes (Best And Final
Offer, des BaFO) ist am 31.07.2017
abgelaufen. Die Teutoburger Energie Netzwerk e.G. (TEN) hat entsprechend dem vorherigen Verfahrensverlauf als einziger
Bieter ein BaFO abgegeben.
Da nur ein Angebot eingegangen ist, ist eine Angebotsauswertung anhand
der Wertungskriterien obsolet. Die formellen und materiellen
Mindestanforderungen der Wettbewerbsunterlagen werden von dem Angebot der TEN
eingehalten. Das Angebot enthält neben dem als Anlage beigefügten, um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bieters gekürzten Wegenutzungsvertrag
Gas ein detailliertes Netzbetriebskonzept mit weiteren Anlagen, das bei der
Verwaltung eingesehen werden kann. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte
des Angebots zusammengefasst. Die ungekürzte Fassung des Wegenutzungsvertrages
Gas ist Gegenstand einer nichtöffentlichen Vorlage.
2. Angebot der TEN
Das Angebot der TEN besteht aus dem Wegenutzungsvertrag Gas sowie
dem Netzbetriebskonzept.
a) Wesentliche Inhalte
des Wegenutzungsvertrags
Die TEN hat das bereits kommunalfreundliche Vertragsmuster der
Gemeinde weiter zugunsten der Gemeinde verbessert. Es stellt – auch wenn es
mangels anderer Angebote keine Vergleichsmöglichkeit in diesem Verfahren gibt –
ein sehr gutes Angebot dar, wie die Berater der Gemeinde aufgrund ihrer
Marktkenntnis aus zahlreichen anderen Konzessionierungsverfahren bestätigt
haben.
Auch gegenüber dem Altvertrag stellt das Angebot der TEN eine
wesentliche Verbesserung darstellt, was sich teils aus den Vorgaben der
Verwaltung, teils aus den Angebotsinhalten des Bieters ergibt. Folgende
Regelungen des Wegenutzungsvertrages (WNV)
sind dabei hervorzuheben:
- Konzessionsabgabe: Die jeweils höchstzulässige Konzessionsabgabe wird weiterhin
gezahlt. Die Schlussabrechnung wird auf Anforderung der Gemeinde mit
Wirtschaftsprüfertestat versehen (§ 15 WNV).
- Kommunalrabatt: Es wird der jeweils höchstzulässige Kommunalrabatt für die
gemeindlichen Abnahmestellen gewährt (§ 16 Abs. 1 und 2 WNV).
- Folgepflicht: Für Leitungen, die aufgrund gemeindlicher Maßnahmen gesichert
oder geändert werden müssen, übernimmt die TEN die Folgepflicht (§ 13
WNV).
- Kein „Fahren auf
Verschleiß“: Die langfristige bedarfsgerechte
Erhaltung des Gasnetzes wird bei Investitionsentscheidungen in den Vordergrund
gestellt (§ 3 Abs. 1 WNV).
- Störungsbeseitigung: Die TEN sagt die Einhaltung durchschnittlicher Maximalzeiträume
für die Beseitigung bestimmter Störungsszenarien zu (§ 3 Abs. 3 bis 5
WNV).
- Umfang von Störungen: Die TEN verpflichtet sich, das derzeitige Niveau der
Versorgungszuverlässigkeit nicht zu unterschreiten (§ 3 Abs. 6 WNV).
- Kundenservice: Der Kundenservice über Telefon und Internet sowie das
Beratungsangebot werden gewährleistet (§ 5 Abs. 4 bis 9 WNV).
- Umweltfreundlichkeit: Die TEN berücksichtigt Belange des Klima- und Umweltschutzes bei
Bau und Betrieb von Versorgungsanlagen (§ 4).
- Baumaßnahmen: Die Gemeinde wird frühzeitig über sie betreffende Maßnahmen,
insbesondere über Baumaßnahmen unterrichtet (§ 7 Abs. 2; § 10 Abs. 1
WNV). Leitungspläne für Baumaßnahmen der Gemeinde werden via Internet
kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 8 Abs. 2 WNV). Auf Wunsch der
Gemeinde werden Leerrohre für die Gemeinde bei Baumaßnahmen der TEN mitverlegt
(§ 11 Abs. 3 WNV).
- Berichtspflichten: Die Gemeinde wird detailliert über den Zustand des Gasnetzes
informiert (§ 8 Abs. 3 WNV). Sie erhält vor Auslaufen des Vertrages
technische und kaufmännische Daten zum Gasversorgungsnetz (§ 23 WNV).
- Stillgelegte
Leitungen: Die Gemeinde wird über Stilllegungen
informiert und still gelegte Anlagen werden auf Anforderung der Gemeinde
beseitigt (§ 12 WNV).
- Kündigungsrechte: Der Gemeinde werden verschiedene Kündigungsrechte eingeräumt
(§ 18 WNV). Insbesondere steht der Gemeinde zum Ende des 12. und dem 16.
Vertragsjahres ein Kündigungsrecht zu.
- Endschaftsbestimmungen:
Besteht Streit über die Höhe des Netzkaufpreises nach
Auslaufen des Vertrages, so hat die Gemeinde das Recht, das Netz zu einem
Vorbehaltskaufpreis in Höhe des kalkulatorischen Restwertes zu erwerben
(§ 21 Abs. 2 WNV). Die TEN verpflichtet sich, den Aufwand der dafür
erforderlichen Entflechtungsmaßnahmen auf das geringst mögliche Maß zu
beschränken. Die Kosten der Entflechtung werden von der TEN getragen, die
Einbindungskosten von der Gemeinde bzw. dem neuen Konzessionär (§ 22 WNV).
- Zustimmungsrechte: Die TEN darf Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag
sowie das Eigentum am Gasversorgungsnetz nur mit Zustimmung der Gemeinde
übertragen (§ 24 Abs. 2 WNV).
- Vertragsstrafen: Für den Fall der Nichteinhaltung einzelner vertraglicher Zusagen
sind angemessene Vertragsstrafen von der TEN zu zahlen (§ 27 WNV).
b) Netzbetriebskonzept
Die TEN hat als Bestandteil ihres Angebots ein rund 120-seitiges
Netzbetriebskonzept mit 14 weiteren Anlagen eingereicht. Alle relevanten
Aspekte des Netzbetriebs werden in Bezug auf die Wertungskriterien umfassend
dargestellt. Insbesondere legt die TEN plausibel dar, dass sie über langjährige
Erfahrungen im Netzbetrieb verfügt und in der Lage ist, den Netzbetrieb auch
während der Laufzeit des neuen Wegenutzungsvertrags Gas unter Beachtung der
Ziele des § 1 EnWG durchzuführen. Aufgrund der regionalen Präsenz der TEN
können kurze Reaktionszeiten im Netzbetrieb gewährleistet werden. Ferner kann
die TEN im Kundenservice Ansprechpartner und Kundencenter anbieten, die für
Kunden ohne lange Anfahrtszeiten erreichbar sind. Das Netzbetriebskonzept
enthält außerdem weitere, umfassende Ausführungen zu jedem einzelnen § 1
EnWG-Ziel (Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz,
Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit), die mit zahlreichen
vertraglichen Zusagen hinterlegt sind (dazu auch siehe a).
3. Empfehlung der
Verwaltung
Das Angebot der TEN wurde von der Verwaltung formell und materiell
geprüft. Es wird empfohlen, den Zuschlag hierauf zu erteilen.
4. Weiteres Vorgehen
Nach Ratsbeschluss ist der beabsichtigte Abschluss des neuen
Konzessionsvertrages der Kommunalaufsicht gemäß § 152 Abs. 1 Ziff. 11
NKomVG anzeigen. Der Vollzug darf erst sechs Wochen nach der Anzeige erfolgen.
Der beabsichtigte Vertragsschluss ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Verwaltung wird den Vertrag samt Anlagen
unterschriftsreif konsolidieren.
Anlage:
Wegenutzungsvertrag Gas