Sachverhalt:
I.
Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und die Stadt Osnabrück sowie die angrenzenden
und die benachbarten Samt- und Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden in der
Tourismusregion Osnabrücker Land haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung
als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten
und Wirtschaftsräumen zu einem Verband zusammengeschlossen. Der Verband führt
den Namen „Tourismusverband Osnabrücker Land e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Osnabrück. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises und der
Kommunen als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es, die touristische
Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im
Verbandsgebiets in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
nach den Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz insbesondere durch ein
Tourismusmarketing zu fördern.
Die öffentlichen Verbandsmitglieder haben nach den Statuten
(Satzung und Beitragsordnung) an den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zur
Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu
leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um diesem eine
Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
Der Vorstand des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. hat im Rahmen
der Erarbeitung und Umsetzung des „Fahrplans 2020 Tourismus und Marketing für
das Osnabrücker Land“ und aufgrund der
aktuellen Revision des EU-Beihilferechts am Beispiel der von den öffentlichen
Verbandsmitgliedern des Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden
Mitgliedsumlagen die Überprüfung auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen begonnen
bzw. fortgeführt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen
vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107
Abs. 1 AEUV vorliegen.
Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass
das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine
Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen
Handels vorliegen.
Nach der Definition des EU-Beihilferechts
liegt eine Beihilfe immer dann vor, soweit aus staatlichen Mitteln ein
wirtschaftlicher Vorteil an ein bestimmtes Unternehmen fließt und dieses eine
Wirkung auf den Wettbewerb hat.
Der Tourismusverband Osnabrücker Lande e.V.
ist unter der Begriffsbestimmung „Unternehmen“ im Sinne des EU-Rechtes
subsumiert.
II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und
Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in den
Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: „AEUV“) geregelt. Danach sind aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen
nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile
(z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung,
Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln
gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb
verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt,
muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden.
Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass
Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“). Bei der Definition von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den
Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der
notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt
bereitgestellt werden. Weiterhin erkennt die EU-Kommission an, dass ein
Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen nicht zwingend selbst erbringen muss,
sondern auch Dritte, wie den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. mit der
Erbringung betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.
Staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können
Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind
Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Voraussetzung für diese DAWI-Freistellung
ist allerdings ein formeller Betrauungsakt. Der Freistellungsbeschluss der
EU-Kommission enthält hierzu die inhaltlichen Vorgaben, die in dem in Anlage 1
dargelegten Betrauungsakt näher beschrieben sind.
Nach bislang herrschender Meinung ist auch die (touristische)
Wirtschaftsförderung unter diese Dienstleistungen zu fassen.
In jüngster Vergangenheit wurde bekannt, dass die EU-Kommission ihr
Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere im Kontext der
öffentlichen Tourismusförderung geändert hat. Die touristische
Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße
als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge
verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche
Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen
erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem
Freistellungsbeschluss der EU-Kommission erfolgen muss bzw. kann, sondern das
entsprechend weniger voraussetzungsintensive und damit ressourcenschonendere
Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.
Die EU-Kommission hat in mehreren nicht-veröffentlichten Entscheidungen
ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherig im Kontext der Daseinsvorsorge als
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbrachten
Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der EU-Kommission –
im Wesentlichen sogenannte „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten“ oder
wirtschaftliche Tätigkeiten von lediglich „lokaler Bedeutung“ dar. Konsequenz
ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an
eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich
grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den
Mitgliedstaaten sein müssen.
Abzuwarten bleiben die zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Beschlusses im
November 2017 noch nicht vorliegenden Ergebnisse der weiteren Abstimmungsrunden
zwischen der EU-Kommission und den auf deutscher Seite beteiligten Stellen. Aus
Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt daher um Bestimmungen
erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu reagieren.
Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch
die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen).
Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden
Geschäftstätigkeit des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. und im Zusammenhang mit den
zeitnah durch den Verband benötigten Ausgleichsleistungen sollten diese durch
die Betrauung des Verbandes gemäß Freistellungsbeschluss der EU-Kommission
mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich
abgesichert werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen Mitgliedskommunen des Tourismusverbandes
Osnabrücker Land e.V. gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage
genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu
keiner Änderung der Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen
Verbandsmitglieds.
Für den Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. wird ein Betrauungsakt
vorgelegt, mit dem zukünftig insbesondere die Umlagenfinanzierung für die
nächsten Wirtschaftsjahre des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen der
kommunalen Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. daher weiterhin allgemein in die Lage
versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
Der Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. benötigt von jedem
Verbandsmitglied eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender
Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes eingebracht
werden.
Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende
Hinweise auf den Charakter der Aufgaben des Tourismusmarketings und der
(touristischen) Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sowie einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss
der EU-Kommission Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen der
Verbandssatzung gemäß Anlage 2 werden nach Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu
einem späteren Zeitpunkt ergänzend nachgeführt.
Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert
den durch die Satzung begründeten Zweck des Tourismusverbandes Osnabrücker Land
e.V., Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von
§ 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts
(„Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der
Betrauungsakt zugunsten des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. beruht auf
der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
und ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2021 befristet. Der Betrauungsakt
folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück bereits in der
Vergangenheit praktizierten Betrauungen.
Es wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit des
Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. mit einem die Regelungen der
Verbandssatzung ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Glandorf betraut den
Tourismusverband Osnabrücker Land für die Dauer von 10 Jahren befristet nach
Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten
Betrauungsaktes.
2. Der Rat der Gemeinde Glandorf
verpflichtet den (die) jeweiligen Vertreter der Gemeinde Glandorf in der
Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
a)
auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b)
auf die
Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
3. Der
Rat der Gemeinde Glandorf nimmt die erforderliche Änderung der Verbandssatzung
des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V. laut Anlage 2 zur Kenntnis und weist die in die Mitgliederversammlung
entsandten Vertreter an, dort jeweils auf eine Umsetzung des Betrauungsaktes
durch Änderung der Verbandssatzung bis spätestens 31.12.2018 dergestalt
hinzuwirken, dass die Mitgliederversammlung durch jeweiligen Beschluss eine
entsprechende Weisung des Vorstands an die jeweilige Geschäftsführung erteilt.
Sie werden außerdem angewiesen, alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes
erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang
erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen
vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich
und/oder zweckmäßig erscheinen.
4. Die
Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den
Tourismusverband Osnabrücker Land e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.
5. Falls sich aufgrund rechtlicher
Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das
Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an
dem Betrauungsakt und/oder der Vereinssatzung als notwendig oder zweckmäßig
erweisen, erklärt sich der Rat der Gemeinde Glandorf mit diesen Änderungen
einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und
dessen Anlage sowie die Satzung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e.V.
nicht verändert werden.
Die
Bürgermeisterin wird außerdem ermächtigt, den in der Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im
Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen
anzupassen.
6. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte
und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt Osnabrück Gemeinde Bad Essen, Stadt
Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Hagen, Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt
Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen
sowie die im Zweckverband
„Erholungsgebiet Hasetal“ zusammengeschlossenen Städte, Gemeinden und
Samtgemeinden Stadt Meppen, Stadt Haselünne, Samtgemeinde Herzlake, Stadt
Löningen, Gemeinde Essen, Gemeinde Lindern, Gemeinde Lastrup, Samtgemeinde
Artland, Samtgemeinde Bersenbrück gleichlautende
Beschlüsse fassen.