Sachverhalt:
Im Zuge der Neuorganisation der
TOL GmbH ist nun eine Änderung/Anpassung der Konsortialvereinbarung
erforderlich. Die TOL GmbH hat zugesagt, das Verfahren für eine von jedem
Gesellschafter zu beschließende Änderung in Zukunft zu vereinbaren.
Aufgrund der Tatsache, dass die
Überkompensation 2021 in Höhe von gesamt rd. 164 T€ quasi als „frische
Kapitaleinlage 2021“ zu werten ist, müssen die Anlagen der
Konsortialvereinbarung für 2021 angepasst werden. Für die Jahre 2022 und 2023
sollte ohnehin noch einmal neu entschieden werden. Das Verfahren ist nun
zusammengefasst. Die Kapitaleinlagen der einzelnen Gesellschafter der TOL GmbH
für die Jahre 2022 und 2023 entsprechen den ursprünglichen des Jahres 2021,
allerdings erhöht um einen Inflationsausgleich von 2,6% - wie früher auch bei
den Mitgliedsbeiträgen üblich.
Alle aktuellen Zahlen 2021 –
2023 finden sich in der ANLAGE B (Anlagen 1 bis 4 der Konsortialvereinbarung).
Darüber hinaus wird die Beschlussfassung zum Anlass genommen, der
Geschäftsführung etwas mehr Flexibilität beim unterjährigen Einsatz der Mittel
zu gewähren (siehe textliche Ergänzungen der §§ 8 bis 11, ANLAGE A).
Weiteres Vorgehen
Vorbehaltlich der Zustimmung
durch den Rat der Gemeinde Glandorf und der anderen Gesellschafter wird die
Gesellschafterversammlung der TOL in Vollzug dieser Entscheidungen die
Änderungen der Konsortialvereinbarungen am 01.07.2021 beschließen. Der
Aufsichtsrat wird in seiner Sitzung vom 03.06.2021 den Änderungen der
Konsortialvereinbarung im Grundsatz und unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch das jeweilige Vertretungsgremium zur Annahme durch die
Gesellschafterversammlung empfehlen. Die Änderungs- und Nachtragsvereinbarung
tritt mit der Unterzeichnung aller Vertragsparteien nach zustimmender
Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem
01.08.2021 in Kraft.
Eine Anzeigeverpflichtung der
Änderungen der Konsortialvereinbarung gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht
nicht.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Gemeinde Glandorf beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und
4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.
2. Der Rat der Gemeinde Glandorf bestätigt die
in der Sitzung vom [DATUM] beschlossene Entscheidung, die gesellschaftsseitig
benötigten Mittel über das eingeführte Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu
stellen. Die Kapitaleinlagen je Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der
Leistungsfähigkeit der Gemeinde Glandorf angemessenen Betrag begrenzt.
3. Der
Rat der Gemeinde Glandorf beschließt
die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022
bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das
Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen
in Höhe von insgesamt 8.844,-- EUR,
b. für
das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der
Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 8.233,-- EUR,
c. für
das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt
eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 8.233,-- EUR,
sowie
d. für
auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das
jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender
Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit der Rat der Gemeinde Glandorf für
keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.
4. Der
Rat der Gemeinde Glandorf beauftragt die Verwaltung wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für
das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus
überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch
der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer
Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen
des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt EUR 164.157,70,
b. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 8.233,-- EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.
c. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 8.233,-- EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie
d. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.
5. Die
Bürgermeisterin wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen
Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung
herbeizuführen.
6. Der
Rat der Gemeinde Glandorf verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in
der Gesellschafterversammlung der TOL:
a. auf
eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen
und nach variablen Einlagen hinzuwirken.
Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht
der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung
bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe,
der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5
% und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu
bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022,
2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.
Eine erneute Befassung des Rates der
Gemeinde Glandorf ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln
aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im
Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).
b. auf
eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der
Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen
der Corona-Pandemie) hinzuwirken.
Die Befugnis umfasst das Recht der
Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine
Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils
bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu
verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt
vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für
das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.
7. Der Rat der Gemeinde Glandorf weist die in
die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit
dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen
zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit
den Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
8. Falls sich aus steuerlichen oder aus
sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder
zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden,
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage
sowie die Konsortialvereinbarung nicht verändert werden.
9. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad
Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau
sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse fassen.