Betreff
Förderantrag Dorfentwicklung - Niedrigseilgarten - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
02/322/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Gemeinde hat einen Förderantrag für das Dorfentwicklungsprojekt „Errichtung eines Niedrigseilgartens“ gestellt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten.

Im Rahmen des gesamten Planungsprozesses kam es zu Differenzen mit Teilen der angrenzenden Nachbarschaft.

Um das Vorhaben ausführen zu können, wurde ein Bauantrag beim Landkreis Osnabrück eingereicht. Mit Datum vom 21.02.23 wurde eine entsprechende Baugenehmigung erteilt.

 

Gegen diese Baugenehmigung haben einige Anlieger teils über eine anwaltliche Vertretung Widerspruch eingelegt. Bevor der Landkreis über die Widersprüche in der Sache entscheidet, wurde mit den direkten Nachbarn nochmals das Gespräch gesucht, um zu erörtern, ob es in der Thematik Lösungsmöglichkeiten gibt.

 

Die Widerspruchsführer wenden sich ausdrücklich nicht gegen den ebenfalls vorgesehenen Kinderspielplatz, wohl aber weiterhin gegen die Errichtung des Niedrigseilgartens.

Grundsätzlich wurde von Teilen der Nachbarschaft die Befürchtungen geäußert, dass durch den Niedrigseilgarten eine unzumutbare Lärmbelastung und Belästigung der Nachbarschaft entstehen wird. Es steht im Raum, dass es im weiteren Verlauf zu einer Klage gegen die Baugenehmigung kommt. Voraussichtlich wären noch weitere Schallgutachten einzuholen. Von den Betroffenen wird vorgeschlagen, eine aus deren Sicht verträglichere Nutzung in Hannemanns Wäldchen zu etablieren. Gegen eine Aufwertung der vorhandenen Waldwege und die Einrichtung von Aufenthalts-möglichkeiten bestehen demnach, so die Teilnehmer des Gespräches, keine Bedenken.

 

Nach Rücksprache mit dem Amt für Regionale Landentwicklung als Fördergeber hilft ein Verzicht auf die Elemente des Niedrigseilgartens hier nicht weiter, da der Antrag dann nicht mehr den ursprünglichen Förderkriterien entspricht.

Ein reiner „normaler“ lokaler Kinderspielplatz ist nicht förderfähig.

Aufgrund der grundsätzlichen Bindungsfristen stehen die zugesagten Mittel nur noch bis maximal Herbst zur Verfügung. Eine nochmalige Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über diesen Termin hinaus ist nicht mehr möglich.

 

Eine kurzfristige Umsetzung des Projektes inklusiver der notwendigen Zeiträume für Ausschreibung und Vergabe ist bis zu diesem Termin nicht mehr realisierbar.

 

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass die Gemeinde auf die Durch-setzung der Baugenehmigung nicht mehr besteht und dementsprechend den Förderantrag zurückzieht. Ggf. kann für eine alternative Entwicklung, sofern es nicht ausschließlich um einen Kinderspielplatz geht, in Abstimmung mit den Nachbarn künftig ein erneuter Förderantrag gestellt werden.

 

Alternativ wäre auch möglich, zunächst nur auf den Förderbescheid zu verzichten. Das Widerspruchsverfahren und das ggf. erfolgende Klageverfahren wird durchgeführt. Nach finaler gerichtlicher Klärung könnte zu einem späteren Zeitpunkt ggf. ein erneuter Förderantrag gestellt werden.


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde besteht nicht mehr auf der Durchsetzung der Baugenehmigung und nimmt den Förderantrag zurück.