Betreff
Richtlinie der Gemeinde Glandorf für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten
Vorlage
02/346/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Für die Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz Richtlinien für die Aufnahme und für die Umschuldung von Krediten aufzustellen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

 

Die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beim Gemeinderat.

 

Die zu beschließende Kreditrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt und orientiert sich eng an der gemeinsamen Musterempfehlung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Niedersächsischen Städtetags und dem Niedersächsischen Landkreistag (Anlage 2 – Muster).

 

Bisher wurde das Verfahren bei Darlehensaufnahmen der Gemeinde Glandorf in Beschlussfassung von Einzelvorlagen vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Der Rat der Gemeinde hat in Vorjahren diese Entscheidung auf den VA delegiert.

Am Tage der Vergabe wurde entsprechend ein Eilentscheid getroffen. Nachrichtlich wurde der folgende VA über das Vergabeergebnis im Rahmen des Berichtes des Bürgermeisters informiert.

 

Die Gemeinde Glandorf hat bisher noch keine explizite Kreditrichtlinie beschlossen.

Dieser Beschluss soll mit der vorgelegten Kreditrichtlinie im Jahr 2023 nunmehr vollzogen werden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Glandorf beschließt die Richtlinie der Gemeinde Glandorf für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten gemäß Anlage 1.