Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Papenburg hat in seiner
Sitzung am 8. März d. J. den Beschluss gefasst, der „GbR der Kommunen“
beizutreten. Eine Aufnahme bedarf gem. § 9 des Gesellschaftervertrages eine
Zustimmung mit einer Mehrheit von 75 v. H.
Der Vorsitzende der
Gesellschafterversammlung der GbR der Kommunen Herr Samtgemeindebürgermeister
Günter Oldekamp empfiehlt den als Anlage 1 beigefügten Beschlussvorschlag
zuzustimmen. Die Zustimmung wird derzeit als Umlaufbeschluss aller 30
Gesellschafter der GbR der Kommunen eingeholt.
Die Zustimmungspflicht der Vertretungen
folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 12 NKomVG. Danach beschließt die Vertretung auch über
die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts sowie „die Änderung der Beteiligungsverhältnisse“.
Die GbR der Kommunen ist zum 15. Dezember
1999 im Rahmen der Transformation des KDOS Zweckverbandes zur heutigen ITEBO
GmbH gegründet worden. Die Gesellschafter-Kommunen sind über die GbR
mittelbarer Gesellschafter der ITEBO GmbH.
Durch den Beitritt der Stadt Papenburg wird
erwartet, dass die Bündelung der Interessen der Kommunen in den Landkreisen
Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück in IT Fragen noch weiter
intensiviert wird. Eine Zustimmung wird folglich empfohlen.
Anlagen:
Anlage A Anschreiben der ITEBO GmbH an die Gemeinde Glandorf
Anlage 1 Umlaufbeschluss
Anlage 2 detaillierte Übersicht der Gesellschafteranteile neu
Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin wird gem. Satzung § 9,
Abs. 1) (b) ermächtigt, dem vorliegenden Umlaufbeschluss zuzustimmen:
„Die
Beteiligten sind sämtliche Gesellschafter der GbR der Kommunen der Landkreise
Osnabrück, Emsland und Grafschaft Bentheim. Sie erklären sich mit der
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Sie beschließen
sodann mit allen Anteilen gem. § 9, Abs. (1) b) des Gesellschaftsvertrages die
Aufnahme der Stadt Papenburg als weitere Gesellschafterin der GbR der Kommunen
der Landkreise Osnabrück, Emsland und Grafschaft Bentheim zum Preis von
16.441,61 EUR. Sie verzichten vorsorglich auf jegliche etwaigen Vor- und
Ankaufsrechte.“