Betreff
Gemeinsame Abwasserreinigung Bad Laer / Glandorf - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
01/548/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Sowohl in der Gemeinde Bad Laer als auch in der Gemeinde Glandorf ist die Abwasserreinigung derzeit privatrechtlich ausgestaltet. In der Gemeinde Glandorf werden die Reinigungsleistungen von der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH (AGG) erbracht, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung, der Bau, der Betrieb und die Verwaltung von technischen Anlagen zur Abwassersammlung, -transport und -reinigung ist. Das örtliche Klärwerk in Glandorf befindet sich im Eigentum der AGG. Alleiniger Gesellschafter der AGG ist die Gemeinde Glandorf.

Die Gemeinde Bad Laer lässt derzeit im Rahmen eines Betreibermodells ihr Abwasser in einer der Schumacher Kläranlagen GmbH gehörenden Kläranlage reinigen. Eine gemeindliche Beteiligung an der genannten Gesellschaft besteht nicht.

Sowohl in der Gemeinde Bad Laer als auch in der Gemeinde Glandorf besteht Investitionsbedarf im Bereich der Abwasserreinigung. Verschiedene Untersuchungen im vergangenen Jahr haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine gemeinsame Durchführung der Abwasserreinigung beiden Gemeinden wirtschaftliche Vorteile bietet. Dazu wurde der Vorschlag erarbeitet, das bereits vorhandene Klärwerk in Glandorf für die gemeinsame Abwasserreinigung zu nutzen und entsprechend zu ertüchtigen. In Bad Laer soll ein Pumpwerk errichtet und von Bad Laer nach Glandorf eine Druckrohrleitung gebaut werden.

Die Räte der Gemeinden Bad Laer und Glandorf haben im Juni 2019 ihre Absicht erklärt, die Abwasserreinigung künftig gemeinsam durchzuführen und die Verwaltung beauftragt, die weitere Projektierung in die Wege zu leiten.

Im Zuge dessen erfolgte eine Untersuchung der K+W Wirtschaftsberatung GmbH aus Kiel, der INTECON Treuhand und Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft aus Osnabrück und der Kanzlei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Hamm zu möglichen Handlungsoptionen aus organisatorischer, betriebswirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Sicht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in einer gemeinsame Veranstaltung Vertretern der Gemeinderäte von Bad Laer und Glandorf sowie Vertretern der Verwaltung beider Gemeinden am 28.04.2020 vorgestellt.

Die Gegenüberstellung verschiedener Handlungsoptionen hat ergeben, dass unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen die Durchführung der Abwasserreinigung in der Rechtsform einer gemeinsamen GmbH, an der sowohl die Gemeinde Bad Laer als auch die Gemeinde Glandorf beteiligt sind, zu empfehlen ist. Die Gesellschaft soll Eigentümerin der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlagen einschließlich der zum Abwassertransport von Bad Laer nach Glandorf erforderlichen Anlagen werden. Die örtlichen Sammlungsanlagen sowie die Aufgabe der Abwasserbeseitigung sollen - wie bisher - bei den jeweiligen Gemeinden verbleiben. 

Die gemeinsame Gesellschaft wird von beiden Gemeinden mit der Dienstleistung der Abwasserreinigung gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes im Wege einer Inhouse-Vergabe beauftragt. Jede Gemeinde für sich erhebt sodann – wie bisher – von den Einrichtungsnutzern Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.

Das geplante Modell lässt sich grafisch wie folgt darstellen:

 

Da die gemeinsame Gesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, erfolgt die Bilanzierung der notwendigen Investitionen zu Nettowerten. Ebenso kann im laufenden Betrieb auf alle Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Das Reinigungsentgelt (netto) wird den Gemeinden nach einem verursachungsgerechten Verteilungsschlüssel in Rechnung gestellt. Auf das Reinigungsentgelt fällt entsprechend Umsatzsteuer an. Für die hoheitliche Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung sind die Kommunen nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das Reinigungsentgelt (brutto) ist aber als Entgelt für Fremdleistungen grundsätzlich gebührenfähig.

Die Gestaltung der gemeinsamen Abwasserreinigung mittels einer gemeinsamen GmbH ist damit für beide Gemeinden mit der bisherigen Gestaltung vergleichbar.

Das Klärwerk in Glandorf, welches zukünftig zur gemeinsamen Abwasserreinigung von den beiden Gemeinden genutzt werden soll, befindet sich im Eigentum der AGG. Aufgrund dessen bietet es sich an, die bereits vorhandene Gesellschaft für die Zusammenarbeit der beiden Gemeinden zu nutzen. Dies ist durch eine entsprechende Beteiligung der Gemeinde Bad Laer mit ihrem Eigenbetrieb Wasserwirtschaft Bad Laer an der AGG möglich.

Die Gründung einer neuen Gesellschaft zur Vermeidung von Haftungsrisiken, an der sich dann beide Gemeinden beteiligen, empfiehlt sich im vorliegenden Fall nicht, da dann entweder die AGG in diese neue Gesellschaft eingebracht oder alle bereits bei der AGG vorhandenen Anlagen einschließlich Grundstücke auf die neue Gesellschaft übertragen werden müssten. In beiden Fällen ist mit steuerlichen Belastungen zu rechnen, die durch die Beteiligung der Gemeinde Bad Laer an der bereits vorhandenen AGG vermieden werden. Anstelle einer Neugründung ist deshalb so weit wie möglich die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung für die Vergangenheit vorzugswürdig.

Die Gemeinde Bad Laer hat zugesichert, dass etwaige finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde Bad Laer aus der Vertragsbeendigung mit der Schumacher Kläranlagen GmbH allein von ihr übernommen werden und weder die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Glandorf berühren noch die gemeinsame Gesellschaft belasten werden.  


Beschlussvorschlag:

1.       Die Gemeinde Glandorf bestätigt ihre bisherige Absicht, die Abwasserreinigung künftig gemeinsam mit der Gemeinde Bad Laer durchzuführen.

2.       Der Rat beschließt, dass

a)       die Leistungen der Abwasserreinigung einschließlich des überörtlichen Abwassertransports zukünftig durch eine GmbH erbracht werden, an der beide Gemeinden beteiligt sind.

b)      die vorhandene Kläranlage in Glandorf für die Reinigung der Abwässer aus Bad Laer und Glandorf von der gemeinsamen Gesellschaft am bisherigen Standort ertüchtigt wird.

c)       die gemeinsame Gesellschaft eine Druckrohrleitung von Bad Laer nach Glandorf und ein Pumpwerk in Bad Laer errichtet.

d)      die Abwassernetze in den jeweiligen Eigenbetrieben der Gemeinden verbleiben und nicht auf die gemeinsame Gesellschaft übertragen werden.

e)      die Abwicklung des Vertrages zwischen der Gemeinde Bad Laer und der Schumacher Kläranlagen GmbH über die Abwasserreinigung in Bad Laer nach dessen Kündigung allein der Gemeinde Bad Laer obliegt. Etwaige Verpflichtungen der Gemeinde Bad Laer aus dem Vertrag mit der Schumacher Kläranlagen GmbH werden allein von der Gemeinde Bad Laer übernommen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Details der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Bad Laer und der Gemeinde Glandorf mit den Vertretern der Gemeinde Glandorf entsprechend auszuarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.