Sachverhalt:
Sowohl
in der Gemeinde Bad Laer als auch in der Gemeinde Glandorf ist die
Abwasserreinigung derzeit privatrechtlich ausgestaltet. In der Gemeinde
Glandorf werden die Reinigungsleistungen von der Abwasserentsorgung Glandorf
GmbH (AGG) erbracht, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung, der Bau,
der Betrieb und die Verwaltung von technischen Anlagen zur Abwassersammlung,
-transport und -reinigung ist. Das örtliche Klärwerk in Glandorf befindet sich
im Eigentum der AGG. Alleiniger Gesellschafter der AGG ist die Gemeinde
Glandorf.
Die
Gemeinde Bad Laer lässt derzeit im Rahmen eines Betreibermodells ihr Abwasser
in einer der Schumacher Kläranlagen GmbH gehörenden Kläranlage reinigen. Eine
gemeindliche Beteiligung an der genannten Gesellschaft besteht nicht.
Sowohl
in der Gemeinde Bad Laer als auch in der Gemeinde Glandorf besteht
Investitionsbedarf im Bereich der Abwasserreinigung. Verschiedene
Untersuchungen im vergangenen Jahr haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine
gemeinsame Durchführung der Abwasserreinigung beiden Gemeinden wirtschaftliche
Vorteile bietet. Dazu wurde der Vorschlag erarbeitet, das bereits vorhandene
Klärwerk in Glandorf für die gemeinsame Abwasserreinigung zu nutzen und
entsprechend zu ertüchtigen. In Bad Laer soll ein Pumpwerk errichtet und von
Bad Laer nach Glandorf eine Druckrohrleitung gebaut werden.
Die
Räte der Gemeinden Bad Laer und Glandorf haben im Juni 2019 ihre Absicht
erklärt, die Abwasserreinigung künftig gemeinsam durchzuführen und die
Verwaltung beauftragt, die weitere Projektierung in die Wege zu leiten.
Im
Zuge dessen erfolgte eine Untersuchung der K+W Wirtschaftsberatung GmbH aus
Kiel, der INTECON Treuhand und Wirtschaftsberatung GmbH
Steuerberatungsgesellschaft aus Osnabrück und der Kanzlei Wolter Hoppenberg
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Hamm zu möglichen Handlungsoptionen aus
organisatorischer, betriebswirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher
Sicht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in einer gemeinsame
Veranstaltung Vertretern der Gemeinderäte von Bad Laer und Glandorf sowie
Vertretern der Verwaltung beider Gemeinden am 28.04.2020 vorgestellt.
Die
Gegenüberstellung verschiedener Handlungsoptionen hat ergeben, dass unter den
gegebenen örtlichen Verhältnissen die Durchführung der Abwasserreinigung in der
Rechtsform einer gemeinsamen GmbH, an der sowohl die Gemeinde Bad Laer als auch
die Gemeinde Glandorf beteiligt sind, zu empfehlen ist. Die Gesellschaft soll
Eigentümerin der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlagen einschließlich der zum
Abwassertransport von Bad Laer nach Glandorf erforderlichen Anlagen werden. Die
örtlichen Sammlungsanlagen sowie die Aufgabe der Abwasserbeseitigung sollen -
wie bisher - bei den jeweiligen Gemeinden verbleiben.
Die
gemeinsame Gesellschaft wird von beiden Gemeinden mit der Dienstleistung der
Abwasserreinigung gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes im Wege einer
Inhouse-Vergabe beauftragt. Jede Gemeinde für sich erhebt sodann – wie bisher –
von den Einrichtungsnutzern Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.
Das
geplante Modell lässt sich grafisch wie folgt darstellen:
Da
die gemeinsame Gesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, erfolgt die
Bilanzierung der notwendigen Investitionen zu Nettowerten. Ebenso kann im
laufenden Betrieb auf alle Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das
Reinigungsentgelt (netto) wird den Gemeinden nach einem verursachungsgerechten
Verteilungsschlüssel in Rechnung gestellt. Auf das Reinigungsentgelt fällt
entsprechend Umsatzsteuer an. Für die hoheitliche Aufgabe der
Schmutzwasserbeseitigung sind die Kommunen nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das
Reinigungsentgelt (brutto) ist aber als Entgelt für Fremdleistungen
grundsätzlich gebührenfähig.
Die
Gestaltung der gemeinsamen Abwasserreinigung mittels einer gemeinsamen GmbH ist
damit für beide Gemeinden mit der bisherigen Gestaltung vergleichbar.
Das
Klärwerk in Glandorf, welches zukünftig zur gemeinsamen Abwasserreinigung von
den beiden Gemeinden genutzt werden soll, befindet sich im Eigentum der AGG.
Aufgrund dessen bietet es sich an, die bereits vorhandene Gesellschaft für die
Zusammenarbeit der beiden Gemeinden zu nutzen. Dies ist durch eine
entsprechende Beteiligung der Gemeinde Bad Laer mit ihrem Eigenbetrieb
Wasserwirtschaft Bad Laer an der AGG möglich.
Die
Gründung einer neuen Gesellschaft zur Vermeidung von Haftungsrisiken, an der
sich dann beide Gemeinden beteiligen, empfiehlt sich im vorliegenden Fall
nicht, da dann entweder die AGG in diese neue Gesellschaft eingebracht oder
alle bereits bei der AGG vorhandenen Anlagen einschließlich Grundstücke auf die
neue Gesellschaft übertragen werden müssten. In beiden Fällen ist mit
steuerlichen Belastungen zu rechnen, die durch die Beteiligung der Gemeinde Bad
Laer an der bereits vorhandenen AGG vermieden werden. Anstelle einer
Neugründung ist deshalb so weit wie möglich die Vereinbarung einer
Haftungsbegrenzung für die Vergangenheit vorzugswürdig.
Die Gemeinde Bad Laer hat zugesichert, dass etwaige finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde Bad Laer aus der Vertragsbeendigung mit der Schumacher Kläranlagen GmbH allein von ihr übernommen werden und weder die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Glandorf berühren noch die gemeinsame Gesellschaft belasten werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeinde
Glandorf bestätigt ihre bisherige Absicht, die Abwasserreinigung künftig
gemeinsam mit der Gemeinde Bad Laer durchzuführen.
2.
Der Rat beschließt,
dass
a)
die Leistungen der
Abwasserreinigung einschließlich des überörtlichen Abwassertransports zukünftig
durch eine GmbH erbracht werden, an der beide Gemeinden beteiligt sind.
b)
die vorhandene
Kläranlage in Glandorf für die Reinigung der Abwässer aus Bad Laer und Glandorf
von der gemeinsamen Gesellschaft am bisherigen Standort ertüchtigt wird.
c)
die gemeinsame
Gesellschaft eine Druckrohrleitung von Bad Laer nach Glandorf und ein Pumpwerk
in Bad Laer errichtet.
d)
die Abwassernetze
in den jeweiligen Eigenbetrieben der Gemeinden verbleiben und nicht auf die
gemeinsame Gesellschaft übertragen werden.
e)
die Abwicklung des
Vertrages zwischen der Gemeinde Bad Laer und der Schumacher Kläranlagen GmbH
über die Abwasserreinigung in Bad Laer nach dessen Kündigung allein der Gemeinde
Bad Laer obliegt. Etwaige Verpflichtungen der Gemeinde Bad Laer aus dem Vertrag
mit der Schumacher Kläranlagen GmbH werden allein von der Gemeinde Bad Laer
übernommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
Details der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Bad Laer und
der Gemeinde Glandorf mit den Vertretern der Gemeinde Glandorf
entsprechend auszuarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.