Sachverhalt:
Die Gemeinde Glandorf hat eine Fläche im Bebauungsplan Nr. 210 „Lehmstrangweg“ erworben, auf dem ein neues Feuerwehrgerätehaus erstellt werden soll.
Der bestehende Bebauungsplan weist an dieser Stelle ein Mischgebiet aus. Diese Festsetzung soll in die Festsetzung Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr geändert werden. Die Festsetzungen für das restliche Nachbargrundstück wird angeglichen.
Bestehender Bebauungsplan
Räumlicher
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210
Beschlussvorschlag:
Für den in der Anlage markierten Bereich wird der Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 „Lehmstrangweg“ gefasst.
Gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird die Neuaufstellung des Bebauungsplanes im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahrensschritte zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.