Betreff
§ 63 Abs. 1 Übergangsvorschriften KomHKVO - Anwendung § 45 Abs.6 und § 47 Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) bis 2020 - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
01/567/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und kassenverordnung, KomHKVO) vom 18. April 2017 sowie der folgende Ausführungserlass vom 25.04.2017 ist mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Diese hat die Niedersächsischen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) abgelöst.

 

Im § 63 KomHKVO wurden Übergangsvorschriften erlassen, welche für die Haushaltsjahre 2018 bis einschließlich 2020 gelten. Diese Übergangsvorschriften sind Grundlage dieser Beschlussvorlage.

 

 

 

 

 

 

Eine der Neuerungen der KomHKVO waren die Abschaffung der Sammelposten nach § 47 Abs. 2 GmHKVO. In der GemHKVO sind drei folgenden Wertgrenzen festgesetzt:

 

- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € netto; § 45 Abs. 6 GemHKVO

- Sammelposten über 150 € bis 1.000 € netto; § 47 Abs. 2 GemHKVO

- Vermögensgegenstände über 1.000 € netto; § 47 Abs. 1 GemHKVO

 

Nach GemHKVO werden:

- Geringwertige Wirtschaftsgüter direkt in den Aufwand gebucht.

- Die Sammelposten werden über fünf Jahre abgeschrieben.

- Vermögensgegenstände werden über die Nutzungsdauer (Tabelle) abgeschrieben.

 

 

Mit der KomHKVO wird die Wertgrenze für (geringwertige) Vermögensgegenstände von 150 auf 1.000 € erhöht (§ 47 Abs. 5 KomHKVO).

 

Somit fällt mit der KomHKVO der Bereich der Sammelposten weg, so dass nunmehr alle Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 1.000 € netto als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) zu behandeln und somit unmittelbar als Aufwand zu buchen sind.

 

Für eine Übergangszeit von 2018 bis zum Jahr 2020 können Kommunen die bisherigen Vorschriften zu den Sammelposten mit einem Beschluss ihrer Vertretung weiterhin anwenden.

 

Dies ist bei der Gemeinde Glandorf im Rahmen der Haushaltsplanungen und mit den jeweiligen Beschlüssen der Haushaltssatzungen 2018 bis 2020 so inhaltlich geplant, beschlossen und umgesetzt worden. 

 

Nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO ist die Anwendung des      § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) noch zusätzlich formal zu beschließen.

 

Diese zusätzliche Beschlussfassung ändert keinen der vorhergehenden Satzungsbeschlüsse, sie ist ausschließlich formal ergänzend vorzunehmen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt nach der Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 KomHKVO die  weitere Anwendung von § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. Abs. 2 GemHKVO (Sammelposten) bis einschließlich zum 31.12.2020.