Sachverhalt:
Der zur Umsetzungsentscheidung
vorgelegte Beschluss betrifft die Neuregelung der Finanzierung der TOL für das
Geschäftsjahr 2021 mit Wirkung ab dem 01.08.2021 infolge einer erhöhten
Mittelführung in Form von Kapitaleinlagen für das Jahr 2021 infolge von Mehrbedarfen
der Gesellschaft.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat
der der Gemeinde Glandorf beschließt
auf den Antrag der Tourismusmusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH (TOL) hin,
wie folgt:
a.
Der TOL
wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR
164.157,70 gestundet. Die Stundung wird der TOL bis 31.07.2021 in Höhe der
anteiligen Rückzahlungsforderung der Gemeinde als Gesellschafter der TOL
gewährt.
b.
Der TOL
wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR
164.157,70 erlassen. Der Erlass wird der TOL zum 31.07.2021 in Höhe der
anteiligen Rückzahlungsforderung der Gemeinde als Gesellschafter der TOL
gewährt.
2.
Der Rat
der Gemeinde Glandorf erhöht die bisher für das Geschäftsjahr 2021 bestimmten
Kapitaleinlagenverpflichtungen anteilig des erlassenen Betrages in Höhe von EUR
164.157,70. Die erhöhte Kapitaleinlage steht mit Wirkung ab dem 01.08.2021 zur
Verwendung in den satzungsmäßig und den in der 1. Änderungsfassung der
Konsortialvereinbarung der Gesellschafter bestimmten Fällen zur Verfügung.
3.
Der Rat
der Gemeinde Glandorf weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, über eine Ausschüttung in Höhe der pandemiebedingt „Zuviel“
erhaltenen Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages
von EUR 164.157,70 als vorläufiges Ergebnis der EU-beihilferechtlichen
Überkompensationsprüfung für das Geschäftsjahr 2020 mit Wirkung zum 31.07.2021
zu beschließen.
4.
Der Rat
der Gemeinde Glandorf erklärt mit Wirkung zum 01.08.2021, dass die Forderung
der TOL auf Einzahlung in die Kapitalrücklage in jeweils der Höhe der
anteiligen Forderung der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gegen die
Verbindlichkeit der TOL infolge der Ausschüttung bei Fälligkeit aufgerechnet
wird. Das Datum der Verrechnung ist der Tag der Ausschüttung und wird auf den
01.08.2021 bestimmt.
5.
Der Rat
der Gemeinde Glandorf weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der
Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlichen Regelungen zu
treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit den Änderungen erforderlich und/oder zweckmäßig
erscheinen.
6.
Falls
sich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen der
Kapitaleinlagengliederung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich
der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche
Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anlagen nicht verändert werden.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden: Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad
Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.