Sachverhalt:

 

Nach § 128 IV Satz 1 Nr. 2 NKomVG sind mit jedem Jahresabschluss der Kommune u.a. die kommunalen Eigenbetriebe in einem Gesamtabschluss zu konsolidieren.

 

Ausnahmen hiervon regelt § 128 IV Satz 3, 4 NKomVG. Demnach brauchen die Aufgabenträger nach Satz 1 (u.a. die benannten Eigenbetriebe) nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist zudem nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

 

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 03.04.2020 (Az: 33.12-10005 § 128 NKomVG) den unbestimmten Rechtsbegriff der „untergeordneten Bedeutung“ aktualisiert betrachtet. Demnach hat jede Kommune für sich selbst zu definieren, wann von einer untergeordneten Bedeutung ausgegangen werden kann. Die strategische und politische Bedeutung des Aufgabenträgers ist hierbei ebenfalls von Bedeutung.

 

Der o.a. Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport ist dieser Vorlage beigefügt. (Anlage 1) Darin heißt es u.a.

 

Von untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.

 

Über diese Empfehlungen hinaus, müssen die Kommunen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der untergeordneten Bedeutung nach ihren individuellen Gegebenheiten auslegen. Die im Ergebnis der eigenen Prüfung festgelegten Schwellenwerte zur Aufstellungspflicht können dabei sowohl unterhalb als auch oberhalb der empfohlenen Prozentwerte liegen. Unter Berücksichtigung des § 128 Abs. 4 NKomVG ist bei der Entscheidung die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Die im Bezugsschreiben unter Nr. 6.3 aufgeführten Positionen dienen als nicht abschließende Orientierungsgrößen.“

 

 

Der NSGB hat im Rundschreiben 088-2020 den Erlass des Ministeriums begrüßt (Anlage 2)

 

Beteiligungsverhältnisse der Gemeinde Glandorf:

 

A)       

Die die Gemeinde Glandorf hält u.a. folgende kleinere Beteiligungen, meist in Form von Genossenschaftsanteilen, die aufgrund kommunaler Verflechtungen historisch gewachsen sind. Diese stellen sich wie folgt dar:

 

 

Diese Beteiligungen sind aufgrund ihrer geringer Höhe und Quote zweifelsfrei von untergeordneter Bedeutung für die Gemeinde Glandorf und somit grundsätzlich nicht relevant für eine Einbeziehung in eine Gesamtbilanz.

 

 

 

 

B)       

Wesentliche Beteiligungsverhältnisse der Gemeinde Glandorf bzw. der Gemeindewerke Glandorf:

 

 

Bei diesen wesentlichen Beteiligungen ist zu prüfen, ob aufgrund der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes zum § 128 IV Satz 3, 4 NKomVG die Abschlüsse der Gemeindewerke Glandorf und der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH mit dem Abschluss des Kernhaushaltes der Gemeinde Glandorf zu konsolidieren sind.

 

Als Vergleichspositionen sind dafür nach Nr. 6.3 der Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses (siehe Verweis im Ministerialerlass) zu betrachten:

 

1. Vermögenslage

a. Sachvermögen ohne Vorräte

b. Nettoposition ohne Sonderposten

c. Bilanzsumme

2. Ertragslage

a. ordentliche Erträge

b. ordentliche Aufwendungen

3. Finanzlage

a. Schulden

b. Rückstellungen

 

Bei diesen Positionen ist demnach zu prüfen, ob diese Vergleichspositionen der Einzelabschlüsse der beiden Eigenbetriebe Glandorfs insgesamt nicht mehr als 30 % bis max. 35 % an den entsprechenden Positionen des Gesamtabschlusses ausmachen.

 

Die Prüfung der Vergleichspositionen ergibt folgendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beiden zu konsolidierenden Aufgabenträger im Vergleich zu den Abschlüssen des Kernhaushalts für die Jahre 2014 bis 2019:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Summe der Positionen der beiden Einzelabschlüsse in keinem Fall mehr als 30 % der entsprechenden Position im Gesamtabschluss ausmachen.

 

Demnach spricht nichts dagegen, die beiden Betriebe als untergeordnete Aufgabenträge im Sinne des § 128 IV NKomVG und unter Bezug auf die Auslegungen des Erlasses des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.04.2020 zu definieren.

 

Eine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses besteht somit nicht.

 

Für die Ratsmitglieder ist der Überblick und die Transparenz über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Glandorf, der Gemeindewerke Glandorf und der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH durch die Einzelabschlüsse stets gegeben. Die Wirtschaftspläne und Darlehensaufstellungen der beiden Betriebe sind zudem im jährlichen Haushaltplan aufgeführt. 

 

An der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses ist eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt. Hierdurch entstehen pro Abschluss geschätzte Aufwendungen zwischen 3.500 € und 5.000 € (je nach zeitlichem Aufwand). Zudem wird der konsolidierte Gesamtabschluss auch durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück geprüft. Die Prüfungsgebühr beläuft sich in der Regel ca. 3.500 € pro Abschluss (je nach zeitlichem Aufwand). Bei dem Verzicht auf Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses können diese zusätzlichen Aufwendungen entfallen.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses zu verzichten.

 

 

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Osnabrück

Der vollständige Sachverhalt wurde vor Veröffentlichung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück als Prüfbehörde der Gemeinde vorgelegt. Die Stellungnahme ist der Vorlage ergänzend beigefügt. (Anlage 3)


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Glandorf verzichtet gem. § 128 IV NKomVG auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses.