Betreff
Übernahme einer Bürgschaft für die Abwasserentsorgung Glandorf GmbH - Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
01/728/2021
Art
Beschlussvorlage

Ausgangslage:

Die Gesellschafterversammlung der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH (AGG) hat mit Vorlage Nr. 01/722/2021 in der Sitzung am 02.09.2021 die Aufnahme eines Darlehens im Jahr 2021 in Höhe bis zu maximal 1.249.200 Euro einstimmig beschlossen. Dabei werden Konditionsanfragen bei verschiedenen Kreditinstituten mit unterschiedlichen Laufzeiten eingeholt werden.

 

Hintergrund:

Im Rahmen der umfangreichen Sanierung der Kläranlage Glandorf werden erhebliche Ersatzinvestitionen in die Kläranlage getätigt. Der 1. Bauabschnitt ist abgeschlossen. Mit dem 2. Bauabschnitt wurde bereits begonnen.

 

Um sachgerecht langfristige Anlagegüter sind mit langfristigen Darlehen zu finanzieren, plant die Verwaltung die vorhandenen Kreditermächtigungen aus den beschlossenen Wirtschaftsplänen der AGG in Anspruch zu nehmen.

 

Sachverhalt:

Die Abwasserentsorgung Glandorf GmbH ist eine 100 % Tochter der Gemeinde Glandorf. Wie dargestellt, soll ein Investitionsdarlehen aufgenommen werden.

 

Die Gemeinde Glandorf verpflichtet sich, nach §121 Nr. 2 NKomVG im Rahmen der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben durch einen Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) gegenüber dem Darlehensgeber der AGG für die Erfüllung dieser Darlehensverbindlichkeit einzustehen.

 

Von der Bürgschaftsübernahme hängt in der Regel die Gewährung günstiger Kommunalkreditkonditionen ab. Ohne eine solche Bürgschaft Darlehenskonditionen für eine GmbH merklich teurer angeboten werden.

 

Es handelt sich dabei um eine reine Ausfallbürgschaft der Gemeinde für die AGG gegenüber der Bank – zweckbezogen für das noch aufzunehmende Darlehen.

 

Risiko aus dieser Bürgschaft:

Die Gemeinde Glandorf wird ausschließlich dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Gläubiger (die Bank) einen Ausfall durch festgestellte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (AGG) erleidet. Insofern könnte die Gemeinde Glandorf aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nachweisen kann.

 

Dies ist aufgrund des Geschäftsmodells der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH (AGG) mit dem Zweck der Reinigung des Schmutzwassers der Gemeindewerke Glandorf und der stets gesicherten Refinanzierung (aus dem Gebührenhaushalt) nicht zu erwarten.

 

Vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune sollten diese für den Vorteil der Kommunalkreditkonditionen eine marktübliche Prämie oder Bürgschaftsprovision mit dem Darlehensnehmer vereinbaren.

Da die Gemeinde Glandorf für diesen Fall bisher keine Gebühren festgelegt hat, wird vorgeschlagen, sich für diesen Einzelfall an der Richtlinie des Landkreises Osnabrück zu orientieren. Der Landkreis Osnabrück stellt für Bürgschaften der Eigengesellschaften und Beteiligungen eine Bürgschaftsprovision i.H.v. 0,5 % des Bürgschaftsbetrages in Rechnung. (siehe Richtlinie des Landkreises Osnabrück über die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Dienstleistungen des Landkreises Osnabrück durch Beteiligungen des Landkreises Osnabrück vom 01.12.2003).

Bei Anwendung im konkreten Fall würde die Avalprovision als Gebühr der Gemeinde maximal 6.246 € gegenüber der AGG betragen können. Dies würde als Aufwand der AGG, dagegen als Ertrag im Kernhaushalt der Gemeinde verbucht werden.

 

 

Entscheidungszuständigkeit innerhalb der Gemeinde:

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG beschließt der Rat über die Übernahme von Bürgschaften.

Nach § 64 NKomVG ist der Beschluss über die Übernahme einer Bürgschaft grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu fassen.

 

 

 

Genehmigungserfordernis:

Nach §121 Nr. 2 Satz 1 NKomVG dürfen Kommunen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Nach Satz 2 bedürfen diese Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Weiteres Verfahren:

Nach Ratsbeschluss wird seitens der Verwaltung die Genehmigung für diese Ausfallbürgschaft bei der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Osnabrück beantragt werden.

 

Nach Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde werden Konditionsanfragen durchgeführt mit dem Ziel, ein durch die Ausfallbürgschaft abgesichertes Investitionsdarlehen für die AGG einzuholen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Glandorf übernimmt nach §121 Nr. 2 NKomVG im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Ausfallbürgschaft für das noch aufzunehmende Darlehen der Abwasserentsorgung Glandorf GmbH in Höhe von maximal 1.249.200 Euro. Nach Darlehensaufnahme wird eine Avalprovision an die AGG gestellt.